Polizeikontrolle



Allgemeines

Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, jegliche Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selber belasten. Angegeben werden müssen nur Name und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung bringt keinerlei rechtliche Nachteile. Aussagen nur in Anwesenheit eines Anwaltes/einer Anwältin Deines Vertrauens machen!
Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei denen sie in ihrem Handlungsspielraum beschränkt ist:

  • Feststellung der Personalien (was genau dazu gehört, siehe nächster Absatz) das übliche Prozedere bei Verkehrskontrollen (TÜV + ASU, Verbandskasten + Warndreieck etc.)
  • Wenn Du Dich nicht ausweisen kannst, kann eine Identitätsfeststellung mit diversen Maßnahmen (Durchsuchen, vorläufiges Festhalten) folgen. * Du kannst Dir also viel Ärger ersparen, wenn Du einen gültigen Ausweis (oder Reisepass) dabei hast. Allerdings gibt es in der BRD keine Pflicht, immer ein Personaldokument mit sich zu führen.

Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen, nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn er Dir nicht von selbst genannt wird. Die BeamtInnen sind verpflichtet, Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen!


Umgang mit den BeamTinnen


  • Egal was Dir durch den Kopf geht, bleibe ruhig und höflich. Ein respektvolles Auftreten wissen die BeamtInnen zu schätzen und es hilft ihnen eventuell, gewisse Verdachtsmomente zu übersehen. Beleidigungen und Wortgefechte mit den BeamtInnen tragen nichts zur Klärung bei und können u.U. teuer werden. Ausfälligkeiten und eine große Klappe könnten evtl. auch als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gewertet werden.
  • Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person: Name, Vorname (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung (StudentIn, Angestellte/r o.ä.). Beim Grenzübertritt musst Du zusätzlich Ziel und Zweck (Urlaub, Freund besuchen etc.) der Reise angeben. Mehr nicht! - Ansonsten gilt: Schweigen, Zuhören, Sehen.
  • Gegen PolizistInnen, die über ihr Ziel hinaus schießen oder Dienstvorschriften missachten, hast Du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Deshalb solltest Du Dir in solchen Fällen die Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle des Beamten oder der Beamtin schriftlich aushändigen lassen oder notieren! Ebenso kann ein Gedächtnisprotokoll von Dir und anwesenden ZeugInnen im Nachhinein sehr sinnvoll sein.
  • Wenn Du nach einer Personenkontrolle unterschreiben sollst, was alles bei Dir gefunden wurde, kannst Du diese Unterschrift verweigern, da Du keine Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme gegen Dich und Deine Person hast.


Kommt es zu einer vorläufigen Festnahme, solltest Du folgendes beachten:


  • Eine vorläufige Festnahme ist maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig!
  • Verlange auf dem Revier, dass Du sofort einen Anwalt oder eine Anwältin (Adresse immer in der Tasche haben) und eine angehörige Person verständigen kannst, was Dir nicht verweigert werden darf!
  • Auch hier gilt: Du musst keine Angaben zur Sache machen!
  • Verweigere höflich, aber bestimmt jegliche Mitwirkung! Die Polizei trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ihrer Maßnahmen und kann Deine Mitwirkung nicht erzwingen.
  • Führe keine lockeren, informativen Gespräche. Unterschreibe nichts, was Du nicht verstehst, womit Du nicht einverstanden bist oder was deine Schuld beweisen könnte.
  • Lass Dir jede Maßnahme von den BeamtInnen schriftlich bestätigen, bei Verletzungen/Krankheit verlange einen Arzt oder eine Ärztin und von ihm oder ihr ein schriftliches Attest.
  • Nach Deiner Freilassung solltest Du sofort ein Gedächtnisprotokoll anfertigen.
  • Solltest Du erkennungsdienstlich behandelt werden (Fotos, Fingerabdrücke u.ä.), lege sofort Widerspruch ein und lass das protokollieren. Stelle einen Antrag auf Vernichtung der angefertigten Unterlagen. Wird etwas beschlagnahmt, verfahre genauso und verlange die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen (illegalisierte Substanzen werden allerdings auch auf Antrag nicht wieder herausgegeben).


Was Du bei Hausdurchsuchungen beachten solltest:


  • Grundsätzlich ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ein richterlicher Beschluss, als Ausnahme kann Gefahr im Verzug angebracht werden, was allerdings begründet werden muss.
  • Von 21-4 h (01.04.-30.09.) bzw. von 21-6 h (01.10.-31.03.) dürfen keine Privatwohnungen oder Geschäftsräume durchsucht werden außer bei Gefahr im Verzug oder Verfolgung auf frischer Tat.
  • Auch hier gelten die schon genannten Grundsätze: ruhig bleiben, keine Aussagen machen, nichts unterschreiben, Rechtsanwalt oder -anwältin informieren, Name und Dienstnummer der BeamtInnen notieren etc.
  • Es gibt keinen Grund, den BeamtInnen zur Hand zu gehen.
  • Versuche immer, ZeugInnen hereinzuholen, rufe FreundInnen an und lass den Hörer daneben liegen, damit der/die Angerufene so ungefähr mitbekommt, was abgeht.
  • Du hast das Recht, bei jedem einzelnen durchsuchten Raum dabei zu sein. Verlange, dass das ermöglicht wird (ein Raum nach dem anderen), lass Dir alle beschlagnahmten Dinge unterschrieben protokollieren.
  • Zimmer von MitbewohnerInnen dürfen nicht einfach mit durchsucht werden, die gemeinsam genutzten Räume allerdings schon.
  • Fertige nach der Aktion ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an.

Female Special


Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person (Polizistin, Ärztin) vorgenommen wird. Eine männliche Person darf Dich nur durch-/untersuchen, wenn Du Dich damit freiwillig einverstanden erklärst oder wenn die Durch-/Untersuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich scheint. Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies hinter verschlossener Tür erfolgt, auch wenn die BeamtInnen der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen offen bleiben müssen (oft steckt reine Schikane oder anderes dahinter).

Um durchzusetzen, dass die Durchsuchung bzw. körperliche Untersuchung nur von einer weiblichen Person durchgeführt wird, kannst Du Dich auf folgende gesetzlichen Grundlagen berufen:

  • im Zuge einer präventiven Maßnahme, also um Straftaten zu verhindern (z.B. im Vorfeld einer Demonstration), auf das Polizeigesetz des betreffenden Bundeslandes (relevante Paragraphennummer variiert in den Bundesländern)
  • im Rahmen einer repressiven Maßnahme, also bei Verdacht bzw. Verfolgung einer Straftat (z.B. Verdacht BtM-Besitz), auf die Strafprozessordnung (§ 81d StPO).


Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an eine/n Rechtsberater/in Deines Vertrauens. Ein erstes Infogespräch ist kostenlos.

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